§ 124 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

1. V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970 2. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

§ 124.

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind‑ soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind ‑ vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung und Frauen für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

1. V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970

2. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40163111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)