§ 122 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 122. Lehramtsprüfung

(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Lehrgänge oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen ist.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118533

alte Dokumentnummer

N7196212166Y

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