§ 122. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Schulen oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126474
alte Dokumentnummer
N7199660320J
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