§ 122 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Diplomprüfung für das Lehramt

§ 122.

(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

  1. a) beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
  2. b) beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
  3. c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12128659

alte Dokumentnummer

N7199959792L

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