§ 121 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 121.

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Lehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Werteinheiten beträgt, zur Hälfte angerechnet.

(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Werteinheiten beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.

(3a) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe, weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren" der Ausdruck „10 Jahren" tritt.

(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Werteinheiten, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Werteinheit und darüber als volle Werteinheit anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Werteinheit nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

  1. 1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
  2. 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,

Schlagworte

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, Lehrverpflichtung,

Bezug, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40002111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)