§ 121 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 121.

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren" der Ausdruck „10 Jahren" tritt.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

  1. 1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
  2. 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

Schlagworte

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, Lehrverpflichtung,

Bezug, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40031403

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