§ 121 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 121.

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Lehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Werteinheiten beträgt, zur Hälfte angerechnet.

(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage (Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Werteinheiten beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.

(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Werteinheiten, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Werteinheit und darüber als volle Werteinheit anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Werteinheit nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,

  1. 1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
  2. 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,

Schlagworte

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, Lehrverpflichtung,

Bezug, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105593

alte Dokumentnummer

N6199116101J

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