§ 11a.
(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:
- 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
- (Anm.: Z 2 bis 4 treten mit 1.1.2002 in Kraft)
(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
Schlagworte
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR40018785
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