§ 11a MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 11a.

(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:

  1. 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40018785

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