§ 11a MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

§ 11a.

(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
  2. 2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
  1. a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
  2. b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
  1. 3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
  2. 4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40033150

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