§ 11a MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 11a.

(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:

  1. 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
  2. 2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.
  3. 3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgte
  1. a) unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
  2. b) unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten.
  1. 4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40018786

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