3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a.
(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2) Hinsichtlich des Verfahrens der Zulassung zu einem Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind die §§ 6, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)