3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a.
(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40158238
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