§ 11a HZV

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2013

3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

§ 11a.

(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.

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