3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a.
(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)