Übergangsrecht
§ 11
§ 11. In folgenden Fällen ist diese Verordnung in der Fassung ihrer Stammfassung, BGBl. Nr. 415/1989, anzuwenden:
- 1. im Falle des § 56 der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992, hinsichtlich der Reifeprüfung in allgemeinbildenden höheren Schulen bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995,
- 2. im Falle des § 48 Abs. 3 der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, hinsichtlich der Reifeprüfung und der Vorprüfung zur Reifeprüfung in berufsbildenden höheren Schulen bis 31. August 1994 und
- 3. im Falle des § 33 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 271/1993, hinsichtlich der Abschlußprüfung in gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen bis 31. August 1994.
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