Übergangsbestimmungen
§ 11
§ 11. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Z 15a ist in die Jahreszeugnisse bis einschließlich zum Schuljahr 2000/01 für den Fall, dass ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend" abgeschlossen hat (§ 82a des Schulunterrichtsgesetzes), folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie ist gemäß § 82a des Schulunterrichtsgesetzes zum
einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des I. Jahrganges/des
1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt."
(2) Zeugnisformulare gemäß § 2 sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.
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