§ 11 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2002

Übergangsbestimmungen

§ 11

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2002)

(2) Zeugnisformulare gemäß § 2 sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.

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