Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen
§ 11
(1) § 11.Dieses Bundesgesetz ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
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