Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen
§ 11
(1) § 11.Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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