§ 11 StraBAG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Inkrafttreten, Vollziehung und Schlußbestimmungen

§ 11

(1) § 11.Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8, soweit das Einschreiten von Organen der Straßenaufsicht vorgesehen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(3) Die Straßenbenützungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr 1995 und 1996 gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar - spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats - in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird.

(5) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(6) § 3 Abs. 2d Z 4, Abs. 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. § 3 Abs. 2c Z 6 und 7, Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 außer Kraft. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind letztmalig auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen anzuwenden, die vor dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 erfolgen.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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