§ 11 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

Grundsatzbestimmung

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.

§ 11. Aufbau der Volksschule.

(1) Die Volksschule umfaßt jedenfalls die ersten vier Schulstufen sowie bei Bedarf die Vorschulstufe und in der Oberstufe vier Schulstufen. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat in der Grundschule und in der Oberstufe den Schulstufen jeweils eine Klasse zu entsprechen.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen werden.

(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118419

alte Dokumentnummer

N7196212052Y

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