§ 11 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Grundsatzbestimmung

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.

Aufbau der Volksschule

§ 11.

(1) Die Volksschule umfaßt

  1. 1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
  1. a) der Grundstufe I und
  2. b) der Grundstufe II, sowie
  1. 2. bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182161

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