Grundsatzbestimmung
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.
Aufbau der Volksschule
§ 11.
- 1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
- a) der Grundstufe I und
- b) der Grundstufe II, sowie
- 2. bei Bedarf die Oberstufe.
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127397
alte Dokumentnummer
N7199812054O
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