§ 11
(1) § 11.Die Einfuhr und Durchfuhr von Bienenvölkern und Bienenschwärmen ist verboten.
(2) Die Einfuhr von Bienenköniginnen mit höchstens 15 Begleitbienen ist mit Bewilligung des Bundeskanzlers zulässig. Die Bewilligung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß durch ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis die seuchenfreie Herkunft und das Freisein von den in § 1 genannten Krankheiten bescheinigt wird. Die Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen, die geeignet sind, die Einschleppung von Bienenseuchen zu verhindern, geknüpft werden. Die Einfuhrsendung unterliegt der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
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