§ 11 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

§ 11.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066031

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