§ 11 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 11

(1) § 11.Der Bundeskanzler hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 1 genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.

(3) Der Bundeskanzler hat die nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung vorzuschreiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)