§ 11 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

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