§ 11 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11.

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048745

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