Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
§ 11.
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048745
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)