Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
§ 11.
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40205830
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