§ 117 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Kosten der Versicherungsaufsicht

§ 117.

(1) Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht) mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz, § 101 Abs. 3 dritter Satz und § 106 Abs. 5 ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 erteilt wurde, mit einer Gebühr zu erstatten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäftes.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2000)

(4) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz. Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz nicht überschreiten.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

(6) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. Hiebei ist der geringere Aufwand für

die Versicherungsaufsicht, den sie verursachen, angemessen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)