Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 117.
(1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 erteilt wurde, durch eine Gebühr zu erstatten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts.
(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.
(5) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. Hiebei ist der geringere Aufwand für die Versicherungsaufsicht, den sie verursachen, angemessen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021054
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