§ 117 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Abs. 5: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 119i Abs. 17.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Kosten der Versicherungsaufsicht

§ 117.

(1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 erteilt wurde, durch eine Gebühr zu erstatten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts.

(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2007)

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089352

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