§ 117 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

3. Abschnitt

Teilsysteme Begriffsbestimmung

§ 117

§ 117. Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems in strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)