§ 117 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Instandhaltungsstelle

§ 117.

(1) Eine Instandhaltungsstelle ist eine Stelle, die für die Instandhaltung eines in einem nationalen Einstellungsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragenen Schienenfahrzeuges zuständig ist und in einem solchen Einstellungsregister in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz als solche eingetragen ist.

(2) Als Instandhaltungsstelle für die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges ist zuständig und kann sein:

  1. 1. der Halter für ein von ihm gehaltenes Schienenfahrzeug, solange er die Funktion einer Instandhaltungsstelle selbst wahrnimmt, oder
  2. 2. ein Dritter solange, als er gegenüber dem Halter zur Wahrnehmung der Funktion einer Instandhaltungsstelle für ein von diesem gehaltenes Schienenfahrzeug vertraglich verpflichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134605

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