§ 117 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

3. Abschnitt

Teilsysteme Begriffsbestimmung

§ 117.

Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems in strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems.

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