§ 115
(1) § 115.Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
- 1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
- 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.
(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
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