§ 115 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

11. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 115

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.

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