11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 115
(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)
(Anm.: Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
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