§ 10b
Leitungsfunktionen
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung, für die er die Ausbildungserfordernisse erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.
03.12.2019
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