§ 10b K-LSchAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1992

§ 10b

Vertretung der Mitglieder mit beschließender Stimme

(1) Die aus dem Kreis der Lehrerschaft (§ 10 Abs. 2) bestellten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören und die aus dem Kreis der Lehrerschaft zu Ersatzmitgliedern bestellt worden sind.

(2) Die aus dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (§ 10 Abs. 4) bestellten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören und die aus dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder zu Ersatzmitgliedern bestellt worden sind.

(3) Werden auf Grund von Vorschlägen der Landesregierung Personen zu Mitgliedern des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme bestellt, die weder dem Kreis der Lehrerschaft noch dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder angehören, so werden diese Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören.

(4) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.

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