Geschäftsplanänderungen
§ 10.
(1) Änderungen der in § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 bis 5 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gelten § 8a Abs. 2 Z 1 und § 8b Abs. 2 Z 1.
(3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1 oder § 8b Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072128
alte Dokumentnummer
N5197820891L
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