§ 10 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Geschäftsplanänderungen

§ 10.

(1) Änderungen der in § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.

(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 bis 5 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gelten § 8a Abs. 2 Z 1 und § 8b Abs. 2 Z 1.

(3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.

(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1 oder § 8b Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072128

alte Dokumentnummer

N5197820891L

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