§ 10 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Änderungen des Geschäftsbetriebes

§ 10.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.

(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2 Z 1), sind der FMA anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.

(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der FMA anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.

(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b hat mit Bescheid zu erfolgen.

(6) Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053003

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