§ 10 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Geschäftsplanänderungen

§ 10.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.

(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 und 3 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gilt § 8a Abs. 2 Z 1.

(3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.

(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b Abs. 2 hat mit Bescheid zu erfolgen. Die §§ 118a bis 118c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085451

alte Dokumentnummer

N5199545006J

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