§ 10 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 10.

(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes 1978 vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die

  1. 1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen oder
  2. 2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten eine Kaderübung geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die

  1. 1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen oder
  2. 2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12062451

alte Dokumentnummer

N4198911558J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)