§ 10.
(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes 1978 vollständig geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die
- 1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen oder
- 2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten eine Kaderübung geleistet haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die
- 1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen oder
- 2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062451
alte Dokumentnummer
N4198911558J
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