§ 10.
(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12065547
alte Dokumentnummer
N4199654848J
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