Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
§ 10.
(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12067050
alte Dokumentnummer
N4199851088L
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