§ 10 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

§ 10.

(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12067050

alte Dokumentnummer

N4199851088L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)