§ 10 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2004

Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit 17. 6. 2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 (vgl. § 12).

Zusatzprüfung

§ 10

(1) § 10.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in § 1 genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.

(2) Der Umfang der Zusatzprüfung besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.

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