Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit 17. 6. 2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 (vgl. § 12).
Zusatzprüfung
§ 10.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in § 1 genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.
(2) Der Umfang der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch. Die §§ 5 und 6 Z 22 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
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