§ 10 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.2011

Zusatzprüfung

§ 10.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in § 1 genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.

(2) Der Umfang der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch. Die §§ 5 und 6 Z 22 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4)  Nach erfolgreicher Ablegung der Treuhand-Assistent-Prüfung bzw. Praktikantenprüfung gemäß Kollektivvertrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steuerassistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 4, 5 und 6 Z 25.

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