§ 10 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Studienbeitrag für Ausländer

§ 10.

(1) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die § 11 keine Anwendung findet, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:

  1. a) die Benützung der an der Hochschule bestehenden allgemeinen Einrichtungen (Studieneinrichtungen);
  2. b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 16 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
  3. c) den besonderen Aufwand, der durch den Besuch von Seminaren, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Praktika sowie durch die Benützung der Einrichtungen von Instituten und Kliniken (§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
  4. d) den besonderen Aufwand, der durch die Benützung der Einrichtung der Universitäts-(Hochschul-)bibliotheken (§ 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
  5. e) die Abnahme von Kolloquien;
  6. f) das Antreten zu den in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen einschließlich Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
  7. g) die Überlassung der für die Immatrikulation und Inskription erforderlichen Drucksorten, die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen, Inskriptionsbescheinigungen und allfälliger anderer Nachweise, ferner die Überlassung von Zeugnissen und sonstigen Formularen;
  8. h) die Verleihung akademischer Grade.

(2) Der Studienbeitrag beträgt 4 000 S pro Semester.

(3) Außerordentliche Hörer und Gasthörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) inskribieren, entrichten unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag.

(4) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen an mehreren Hochschulen (Fakultäten) besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal, und zwar an der Hochschule, an der sie als ordentlicher Hörer immatrikuliert (§ 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen wurden.

(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119255

alte Dokumentnummer

N7197212558A

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