§ 10 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Studienbeitrag

§ 10.

(1) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.

(2) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(4) Studierende, die zu mehreren Studien zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages dürfen von den Universitäten folgende Daten der Studierenden der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden:

  1. 1. die Matrikelnummer,
  2. 2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
  3. 3. die Staatsangehörigkeit,
  4. 4. der Beitragsstatus,
  5. 5. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
  6. 6. die Bezeichnung jedes Studiums,
  7. 7. die allfällige Befristung der Zulassung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR40013600

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)